Strategie zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken im Unternehmen

(gemäß der Verordnung EU 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor "Disclosure-VO")

Durch die Ratifizierung des Übereinkommens von Paris haben sich die teilnehmenden Staaten zur Begrenzung des globalen Temperaturanstiegs auf deutlich unter 2°C bzw. möglichst auf 1,5°C gegenüber vorindustriellen Werten verpflichtet. Die Europäische Kommission hat zur Erreichung dieser Ziele und zur Verringerung der Auswirkungen des Klimawandels einen umfassenden Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums und den European Green Deal veröffentlicht. Ein Teil dieses Aktionsplanes sieht den Abbau von Informationsasymmetrien in den Beziehungen zwischen Kunden und Finanzmarktteilnehmern bzw Finanzberatern im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, die Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen, die Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale sowie im Hinblick auf nachhaltige Investitionen vor. Diese Informationsasymmetrien sollen durch verpflichtende vorvertragliche Informationen und laufenden Offenlegungen durch Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater gegenüber Endanlegern beseitigt werden. Die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („Disclosure-VO“) verpflichtet Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater auch dazu schriftliche Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken zu veröffentlichen.

Gemäß Artikel 2 Ziffer 22 der Disclosure-VO versteht man unter einem Nachhaltigkeitsrisiko ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte.

Aufgrund der fortschreitenden Veränderung des Klimas rücken neben den anderen Nachhaltigkeitsrisiken speziell Klimasrisiken immer stärker in den Fokus. Mit Klimarisiken sind all jene Risiken umfasst, die durch den Klimawandel entstehen oder die infolge des Klimawandels verstärkt werden. Bei den Klimarisiken unterscheidet man zwischen physischen Risiken, welche sich direkt aus den Folgen von Klimaveränderungen ergeben, und Transitionsrisiken, die durch den Übergang zu einer klimaneutralen und resilienten Wirtschaft und Gesellschaft entstehen und so zu einer Abwertung von Vermögenswerten führen können. Beispiele für Nachhaltigkeitsrisiken sind: Vermehrtes Auftreten von Naturkatastrophen, Verlust der Biodiversität, Rückgang der Schneedecke, extreme Trockenheit, …. Nachhaltigkeitsrisiken können sich bei einer Veranlagung in den bekannten Risikokategorien wie etwa dem Bonitätsrisiko, dem Risiko des Totalverlustes und dem Kursrisken manifestieren.

Neben den Nachhaltigkeitsrisiken können auch Nachhaltigkeitsfaktoren bei einer Veranlagung bzw Investitionsentscheidung eine Rolle spielen. In der Disclosure-VO werden Nachhaltigkeitsfaktoren definiert als Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Darunter fällt zum Beispiel der Klimaschutz, der Schutz der Biodiversität, die Einhaltung anerkannter arbeitsrechtlicher Standards, eine angemessene Entlohnung, Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption etc.

Allgemeiner Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken auf Unternehmensebene  

In dem folgenden Abschnitt geben wir einen Überblick über den allgemeinen Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken auf Unternehmensebene sowie unsere Methoden und Abläufe.

Als Wertpapierfirma fallen wir aufgrund der von uns angebotenen Dienstleistungen (Portfoliomanagement, Anlageberatung) sowohl unter den Begriff des Finanzmarktteilnehmers als auch unter den Begriff des Finanzberaters im Sinne der Disclosure-VO. Für beide legt die Disclosure-VO gewisse Offenlegungspflichten fest.

Anlageberatung:

Wir beziehen Nachhaltigkeitsrisiken bei der Anlageberatung in Bezug auf Finanzprodukte im Sinne der Disclosure-VO (das sind beispielsweise Investmentfonds und Alternative Investmentfonds) in folgender Weise ein: Die Identifizierung der Nachhaltigkeitsrisiken erfolgt bei Finanzprodukten im Sinne der Disclosure-VO durch den Produkthersteller (Finanzmarktteilnehmer). In der Anlageberatung wird auf die Informationen des Produktherstellers zurückgegriffen. Die von den Produktherstellern zur Verfügung gestellten Informationen zu Nachhaltigkeitsrisiken werden von uns den Kunden zur Verfügung gestellt und im Zuge des Beratungsgespräches werden diese näher erklärt und die Kunden auf die zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der angebotenen Finanzprodukte hingewiesen.

Portfolioverwaltung:

Wir beziehen Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen im Rahmen der Portfolioverwaltung wie folgt ein:

Bei der Identifikation der Nachhaltigkeitsrisiken kommt es auf die Art des Finanzinstrumentes, welches in das Portfolio aufgenommen werden soll, an. Bevor Finanzinstrumente, die Finanzprodukte iSd Disclosure-VO sind (beispielsweise Investmentfonds oder Alternative Investmentfonds), in das Portfolio aufgenommen werden, werden die Informationen zur Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken des Produktherstellers eingeholt.

Betreffend andere Finanzinstrumente (wie beispielsweise Aktien und Anleihen), die in das Portfolio aufgenommen werden sollen, werden diverse Nachhaltigkeitsdaten wie etwa die nicht-finanzielle Berichterstattung der Investitionsunternehmen sowie veröffentlichte CO2-Emissionen der Investitionsunternehmen herangezogen, um Einschätzungen zu den Nachhaltigkeitsrisiken dieser Finanzinstrumente zu erhalten. Auch auf den Wirtschaftssektor des Investitionsunternehmen (Emittenten) wird Bedacht genommen.  Zur Beurteilung möglicher Reputationsrisiken iZm Nachhaltigkeitsfaktoren der Investitionsunternehmen wird zusätzlich auch auf Medienberichte zurückgegriffen. Zusätzlich werden vor der Aufnahme von Finanzinstrumenten (Aktien, Unternehmensanleihen etc.) in ein Portfolio weitere Nachhaltigkeitsdaten (wie etwa ESG-Ratings von externen Research-Partnern) herangezogen, um Einschätzungen zur Nachhaltigkeitsperformance der Emittenten und deren Betroffenheit gegenüber Nachhaltigkeitsrisiken zu erhalten. Bei Heranziehung externer Ratinganbieter erhält die Bank (Name) detaillierte Indikatoren, Feststellungen und Gewichtungen des Anbieters und prüft die übermittelten Daten und Bewertungen auf Plausibilität. Die externen ESG-Ratings werden laufend aktualisiert, um auf wesentliche Entwicklungen reagieren zu können.

Abhängig von der bei der Portfolioverwaltung gewählten Anlagestrategie können die Nachhaltigkeitsrisiken unterschiedlich hoch sein und gegebenenfalls – je nach Kundenwunsch – gar nicht berücksichtigt werden. Dies wird bei dem jeweiligen Portfolio separat ausgewiesen. Die Kunden werden gegebenenfalls über die zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite ihres verwalteten Portfolios informiert.

Vergütungspolitik und Nachhaltigkeitsrisiken (Artikel 5 Disclosure-VO)

Im Rahmen der Vergütungspolitik werden Nachhaltigkeitsrisiken entsprechend berücksichtigt. Die Vergütungspolitik setzt keine Anreize zum Eingehen von übermäßigen Nachhaltigkeitsrisiken.


Maßnahmen zur Umsetzung und Steuerung

Das Wissen um Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren ist essenziell. Daher Wissensgebiete werden daher laufend in die Schulung der Mitarbeiter (Kundenbetreuer und Asset Manager) aufgenommen.

Die hier beschriebene Strategie wird sukzessive implementiert und jährlich überprüft.

Die Entwicklungen auf europäischer und nationaler Ebene in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren und die damit einhergehenden Vorgaben für die Finanzindustrie werden laufend beobachtet. Aufgrund von Änderungen in den gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie der Verbesserung der Datenlage und den zur Verfügung stehenden Methoden kann es zu Anpassungen bei dieser Strategie kommen.

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